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§ 7 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er trifft die Entscheidungen zu allen wesentlichen Fragen des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

(2) Insbesondere ist der Vorstand zuständig für die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung.

 

(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf Vorstandsmitgliedern der Kfz-Innung Schwaben und bis zu zwei weiteren Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 

(4) Der Vorstand wählt alle drei Jahre aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Vereins und einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden wählbar ist nur ein Mitglied des Vorstands der Kfz-Innung Schwaben. Der Vorsitzende soll zugleich der Vorstandsvorsitzende der Kfz-Innung Schwaben sein. Diese Wahlen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

(5) Dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Vertreter obliegt die strategische Führung des Vereins. Sie sind Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter zur Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt ist.

 

(6) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

 

(7) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

 

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

 

(9) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

 

(10) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

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