Der Verein "Schwaben-Mobil e. V." ist ein Berufsverband des Kfz-Gewerbes, der die gemeinsamen fachlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt. Er setzt sich für die Belange des Kfz-Gewerbes in wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und politischen Angelegenheiten ein und arbeitet eng mit der Kfz-Innung Schwaben zusammen. Der Verein fördert die fachliche Zusammenarbeit und unterstützt Maßnahmen zur Stärkung der Branche, ohne dabei wirtschaftlichen Gewinn zu verfolgen.
Wichtige Informationen
Kontakt
Robert-Bosch-Straße 1
86167 Augsburg
Telefon: 0821 74946-0
Fax: 0821 74946-66
E-Mail: info[at]schwaben-mobil.de
Internet: www.schwaben-mobil.de
Registergericht AG Augsburg, VR 2717
Vertretungsberechtigt:
Herr Alois Huber
1. Vorstandsvorsitzender
Frau Gabriele Brunnhuber
2. Vorstandsvorsitzende
Was kostet die Mitgliedschaft im Schwaben-Mobil e. V.?
Schwaben-Mobil e. V. Beitrag
1. Grundbeitrag | 530,00 € |
2. Zusatzbeitrag aus der an die zuständige Berufsgenossenschaft | 0,85 o/oo |
Als Aufnahmegebühr in den Verein Schwaben-Mobil e.V. wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 290,00 € erhoben. Die Leistungen des Schwaben-Mobil e.V. können mit Eingang der Aufnahmegebühr in Anspruch genommen werden. Alle Vereinsbeiträge werden als Betriebsausgabe anerkannt.
Satzung des Vereins "Schwaben-Mobil e. V."
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Schwaben-Mobil e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen und hat seinen Sitz in Augsburg.
(2) Der Verein bezweckt als Berufsverband die Wahrnehmung der gemeinsamen fachlichen Belange des Kfz-Gewerbes in allen gesamtwirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen und politischen Angelegenheiten.
(3) Aufgabe des Vereins ist es, die gemeinsamen fachlichen Interessen des Kfz-Gewerbes zu fördern.
(4) Der Verein kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen fachlichen Interessen des Kfz-Gewerbes durchführen.
(5) Der Verein hat bei der Verfolgung seiner satzungsgemäßen Ziele die Interessen der Kfz-Innung Schwaben zu berücksichtigen und sich mit den zuständigen Gremien der Kfz-Innung Schwaben abzustimmen, ohne jedoch an deren Willensbildung gebunden zu sein.
(6) Verhandlung und Abschluss von Verbandstarifverträgen fallen nicht in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Vereins.
(7) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(8) Der Verein kann im Zuge einer gemeinsamen Zielrichtung und gemeinsamer Interessen im Kfz-Gewerbe mit der Kfz-Innung Schwaben eine Kooperation zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben schließen. Das nähere regelt ein Gesellschaftsvertrag. Für die zur Vertretung des Vereins berechtigten Personen gilt in Angelegenheiten dieser Kooperation eine Befreiung von § 181 BGB.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Mitglied kann jedes Unternehmen des Kraftfahrzeuggewerbes sowie verwandter oder verbundener Gewerbe werden, das einen Betrieb im Regierungsbezirk Schwaben unterhält. Auch außerbayerische Unternehmen können die Mitgliedschaft erwerben. Als Unternehmen gelten Personen- und Kapitalgesellschaften sowie sonstige eingetragene Firmen. Ebenso zählen hierzu Eigentümer von Einzelunternehmen.
(3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, ohne die Voraussetzungen des Abs. 2 zu erfüllen. Für sie gelten die Regelungen der Satzung über Mitglieder entsprechend, sofern nichts anderes bestimmt ist
(4) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle der Ablehnung kann das Antrag stellende Unternehmen die Beschlussfassung über seinen Antrag durch die nächste regelmäßig stattfindende Mitgliederversammlung verlangen. Diese entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegeben Stimmen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit
1. dem Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft)
2. dem Ausschluss
(6) Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist erfolgen und ist schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist berechtigt, den Austritt zu einem früheren Zeitpunkt zuzulassen, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden. Ein besonderer Grund liegt insbesondere beim Übertritt in die Kfz-Innung Schwaben vor.
(7) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Insbesondere kann er erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich den Vereinsinteressen zuwider handelt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Beiträge nicht bezahlt.
(8) Das ausgeschiedene Mitglied hat alle bis zum Eintritt der Rechtskraft des Ausscheidens fälligen Beiträge zu leisten und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.
(9) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung der bezahlten Beiträge nicht statt. Ferner erlöschen alle Ansprüche am Vereinsvermögen.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Personen oder Unternehmen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme und leisten keine Beiträge.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, an den Einrichtungen und Leistungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind ferner verpflichtet, der Geschäftsführung die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins nötigen Auskünfte zu erteilen.
(3) Fördernde Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in den Organen des Vereins. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen ist zulässig.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:
1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
2. die Beschlussfassung über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren.
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
4. die Wahl des Vorstandes;
5. die Beschlussfassung über
a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Wert oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verein fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Vereinsvermögens;
6. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins mit 4/5 Stimmenmehrheit aller Mitglieder.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Regel jährlich abgehalten und können im Rahmen der Mitgliederversammlung der Kfz-Innung Schwaben stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(5) Vertretungs- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Inhaber, die vertretungsberechtigten Gesellschafter und die Geschäftsführer der Mitglieder. Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist möglich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er trifft die Entscheidungen zu allen wesentlichen Fragen des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Insbesondere ist der Vorstand zuständig für die Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung.
(3) Der Vorstand setzt sich zusammen aus fünf Vorstandsmitgliedern der Kfz-Innung Schwaben und bis zu zwei weiteren Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(4) Der Vorstand wählt alle drei Jahre aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden des Vereins und einen Stellvertreter. Zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden wählbar ist nur ein Mitglied des Vorstands der Kfz-Innung Schwaben. Der Vorsitzende soll zugleich der Vorstandsvorsitzende der Kfz-Innung Schwaben sein. Diese Wahlen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Vertreter obliegt die strategische Führung des Vereins. Sie sind Vertreter des Vereins i.S.d. § 26 BGB. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter zur Vertretung nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt ist.
(6) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
(7) Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(9) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
(10) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsführung eingerichtet. Zum Geschäftsführer kann nur der Geschäftsführer der Kfz-Innung Schwaben bestellt werden. Näheres regelt der Vorstand.
(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 9 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird zur Deckung der Kosten des Vereins ein Beitrag u.a. nach Maßgabe der berufsgenossenschaftlichen Lohn- und Gehaltssumme erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag entspricht mindestens den entsprechenden Beiträgen der Kfz-Innung Schwaben, die Beitragsbemessung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie in der Kfz-Innung Schwaben. Die Fälligkeit der Beträge tritt mit Rechnungsstellung ein.
(2) Über den Beitrag für fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein kann diese Beiträge einer mit der Kfz-Innung Schwaben gemeinsam gegründeten Gesellschaft zur Verfügung stellen.
(4) Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben sind beitragsfrei Mitglied des Vereins.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird von einer aus zwei Mitgliedern bestehenden Rechnungsprüfungskommission geprüft. Diese Kommission kann dem Rechnungsprüfungsausschuss der Kfz-Innung Schwaben entsprechen.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 4/5 aller Vereinsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.
(2) Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die Kfz-Innung Schwaben oder deren Rechtsnachfolger.
Errichtung der Satzung durch die Mitgliederversammlung am 9.2.2004
geändert durch die Mitgliederversammlung am 1.3.2004
eingetragen ins Vereinsregister am 4.3.2004
geändert durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2004
eingetragen ins Vereinsregister am 24.2.2005
geändert durch den Vorstand am 6.2.2007
eingetragen ins Vereinsregister am 12.6.2007
geändert und neugefasst durch den Vorstand am 5.7.2011
eingetragen ins Vereinsregister am 23.9.2011
geändert und neugefasst durch den Vorstand am 2.12.2014
eingetragen ins Vereinsregister am 15.10.2015