Satzung der Kfz-Innung Schwaben


*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. Meister/innen, Gesellen/innen, der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Satzung

(1) Die Handwerksinnung führt den Namen: 
Kfz-Innung Schwaben 
(1) Ihr Sitz ist in Augsburg. 
(2) Ihr Bezirk umfasst den Regierungsbezirk Schwaben. 
(3) Die Kfz-Innung Schwaben ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.

Das Fachgebiet der Innung umfasst folgende Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe: 
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk 
sowie Zweiradmechanikerhandwerk und Fahrzeugverwerter, 
einschließlich des Handels mit Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Ersatzteilen und Zubehör.

(1) Aufgabe der Kfz-Innung Schwaben ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen; 
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Auszubildenden*) anzustreben; 
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern. Zu diesem Zwecke hat sie ein Berufsbildungszentrum errichtet und führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch; 
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist; 
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten; 
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken; 
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern; 
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten zu erstellen und Auskünfte zu erteilen; 
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.

(2) Die Kfz-Innung Schwaben soll
1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung
der Arbeitsweise, der Betriebsführung und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen und fördern;
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen;
4. die Zusammenarbeit mit artverwandten Handwerken, Gewerben und handwerksähnlichen Gewerben wie z. B. Karosseriebauer, Lackierer, Fahrzeugaufbereiter u. ä. durch Schaffung entsprechender Einrichtungen fördern.

(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann

1. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für alle Fälle der Krankheit, des

Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;

2. bei Streitigkeiten zwischen den zu ihren gewerblichen Interessen tätigen Innungsmitgliedern und

ihren Kunden auf Antrag vermitteln. Zu diesem Zweck hat die Kfz-Innung Schwaben eine Schlichtungsstelle des schwäbischen Kfz-Gewerbes gebildet. Im Falle eines Schiedsantrages gegen einen Betrieb verpflichtet die Innungsmitgliedschaft auch ohne ausdrückliche Einwilligung zur Unterwerfung unter das Schlichtungsverfahren. Näheres regelt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.

(4) Die Kfz-Innung Schwaben kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen, auch soweit diese den
Handelsbereich betreffen, durchführen. Insbesondere kann

sie im Zuge einer gemeinsamen Zielrichtung und gemeinsamer Interessen im Kfz-Gewerbe mit dem

Verein schwaben-mobil e.V. eine Kooperation zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der

jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben schließen. Das Nähere regelt ein Gesellschaftsvertrag. Für die

zur Vertretung der Kfz-Innung Schwaben berechtigten Personen gilt in Angelegenheiten dieser Kooperation eine Befreiung von § 181 BGB.

(5) Die Kfz-Innung Schwaben führt keine Tarifverhandlungen und schließt keine Tarifverträge. Eine mögliche Tarifbindung der Mitgliedsbetriebe über eine Mitgliedschaft der Innung im Landesinnungsverband

bleibt unberührt

(6) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

(1) Soll in der Kfz-Innung Schwaben eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen Art getroffen

werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen.

Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Handwerkskammer.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das

hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht

auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an. 

(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Kfz-Innung Schwaben werden dadurch nicht berührt.

§ 6 (§ 58 HwO)

(1) Mitglied der Kfz-Innung Schwaben kann jeder Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Innung gebildet ist und den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht. Mitglied der Kfz-Innung Schwaben können auch Gewerbetreibende werden, die ein dem Gewerbe, für welches die Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.

(2) Inhaber eines Betriebes ist jede in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, also nicht etwa der einzelne Gesellschafter.

Eine juristische Person übt die Mitgliedschaft in der Kfz-Innung Schwaben über den gesetzlichen Vertreter und eine Personengesellschaft über den von ihr bestimmten Gesellschafter aus.

(3) Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Kfz-Innung Schwaben nicht

versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Kfz-Innung

nach § 10 der Satzung rechtfertigen würden.

(4) Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben haben gleiche Rechte und Pflichten. Von der Erfüllung der

gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden.

(5) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Kfz-Innung Schwaben nach

Maßgabe der Satzung, der Nebensatzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben mitzuwirken

und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Kfz-Innung Schwaben zu befolgen.

§ 7

(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Kfz-Innung Schwaben schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb 8 Wochen. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.

(2) Für die Aufnahme wird eine angemessene Aufnahmegebühr erhoben, die mit der Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in die Innung fällig ist.  
§ 8

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Leistungen der

Innung können ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit

1. dem Austritt (§ 9),

2. dem Ausschluss (§ 10),

3. der Löschung aus der Handwerksrolle.
(3) Wird nach dem Tode eines Mitglieds der Kfz-Innung Schwaben dessen Handwerksbetrieb nach

§ 4 HwO fortgeführt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft auf die Person

über, die den Betrieb fortführt.

§ 9

Der Austritt eines Mitglieds aus der Kfz-Innung Schwaben erfolgt durch Kündigung mit einer Frist von drei

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und ist schriftlich mitzuteilen.

§ 10

(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben können Mitglieder aus der Innung ausgeschlossen werden, wenn sie

1. gegen die Satzung gröblich und beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Kfz-Innung Schwaben trotz Abmahnung nicht befolgen;

2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben

sind;

3. wiederholt gröblich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.

(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

In Fällen des § 8 Abs. 2 verlieren Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich

abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von der Kfz-Innung Schwaben errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällt, fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen

Verbindlichkeiten, welche der Kfz-Innung Schwaben oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

(1) Personen, die sich um die Förderung der Kfz-Innung Schwaben oder eines der von ihr umfassten

Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können

durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehemaligen Obermeistern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Titel des Ehrenobermeisters verliehen werden.

(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann solche natürlichen und juristischen Personen, Institute, Vereine und

andere Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk bzw. handwerksähnlichen

Gewerbe, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen und die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen. Auf Gastmitglieder sind die §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 bis

11 der Satzung entsprechend anzuwenden.

(4) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand.

(5) § 48 gilt für Gastmitglieder entsprechend, sofern der Vorstand für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.

(6) Gast- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Innungsversammlungen teilnehmen.


§ 13

Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Kfz-Innung Schwaben angehörenden

Inhaber eines Betriebes eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes. Für eine juristische

Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere

vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

§ 14

(1) Das Wahl- und Stimmrecht kann im Ausnahmefall von einem nach § 13 stimmberechtigten Mitglied

auf ein fachlich qualifiziertes Familienmitglied oder auf einen leitenden Betriebsangehörigen übertragen werden. Die Übertragung und die Übernahme des Wahl- und Stimmrechts bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Kfz-Innung Schwaben.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in § 4 HwO genannten Betriebsinhaber.

§ 15

(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,

1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren haben, oder

denen diese Fähigkeiten und Rechte rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des

Verlustes oder während der im Urteil bestimmten Zeit.

2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen

beschränkt sind.
(2) Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen außerdem nicht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihnen und der Kfz-Innung Schwaben betrifft.

§ 16

Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen länger als

ein Jahr im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.

§ 17

(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die wahlberechtigten Einzelmitglieder der Kfz-Innung

Schwaben (§ 13), die nach § 14 stimmberechtigten Personen, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Personengesellschaft oder die gesetzlichen

Vertreter der der Kfz-Innung Schwaben angehörenden juristischen Personen. Zum Zeitpunkt der Wahl

darf das Lebensjahr, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreichen, noch nicht vollendet

sein.

(2) Wählbar zu Mitgliedern der Ausschüsse sind, soweit das Gesetz dies zulässt, auch Nichtmitglieder.

Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Mitglieder des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben und ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der

Kreishandwerkerschaft und dem Landesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses

verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.
(4) Die Wahlzeit beträgt für alle Gremien der Kfz-Innung Schwaben drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der

Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsinhaber bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt,

bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

(5) Scheiden Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

Die Organe der Kfz-Innung Schwaben sind

1. die Innungsversammlung (§§ 19 ff),

2. der Vorstand (§§ 26 ff),

3. die Ausschüsse (§§ 32 ff).

 § 19

(1) Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht der Vorstand oder die Ausschüsse zuständig

sind.

(2) Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:

1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und Aufwandsentschädigungen des Ehrenamtes sowie über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;

3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind sowie die Vertreter der Kfz-Innung Schwaben zur Kreishandwerkerschaft und zum Landesinnungsverband;

5. die Wahl der Arbeitgeber als Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses;

6. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen;

7. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der

Handwerkskammer;

8. die Beschlussfassung über

a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,

b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Wert oder

Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kfz-Innung Schwaben fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens;

9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Kfz-Innung Schwaben;

10. die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Einrichtungen i.S. des

§ 3 Abs. 3 Nr. 2;

11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung

Schwaben geschaffen werden sollen;

12. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband;

13. die Übertragung der Geschäftsführung der Kfz-Innung Schwaben auf die Kreishandwerkerschaft;

(3) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch

auf die durch die Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht

über Nr. 10 durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8, 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

(5) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 12) oder den Austritt

beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu

setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über

die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des

Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.
§ 20

Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kfz-Innung Schwaben es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem

Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kfz-Innung Schwaben, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.

§ 21

(1) Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens eine Woche vor

der Sitzung entweder schriftlich, durch Bekanntmachung auf der Homepage der Innung, per E-Mail oder in

Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in

besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2) Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind

auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 22

(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung einer seiner Stellvertreter,

leitet die Innungsversammlung.

(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem

Versammlungsraum zu weisen.

(3) Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versamm-
lungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 45 Abs. 2), ist dem Vorsitzenden des

Gesellenausschusses zuzuleiten.

(4) Die Innungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Innungsversammlung zulassen.

§ 23

(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 sowie in § 26

Abs. 3, Satz 1, Abs. 9 und § 56 mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder

gefasst. Sie erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen, es sei denn, jemand widerspricht.

(2) Stimmenthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden,

die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die – sofern es sich nicht um eine

Satzungsänderung, die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt – mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Die Angelegenheiten, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, können nur dann nachträglich

auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
§ 24

(1) Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.

(2) Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen sind mit Ausnahme der Wahl der Obermeister zulässig, es sei

denn, jemand widerspricht.

(3) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen

maßgebend. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Wahlen müssen bei der Einladung auf der Tagesordnung ausgewiesen sein und dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 25

Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften

trifft, durch Beschluss.


§ 26 (§ 66 HwO)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, zwei Stellvertretern und bis zu acht weiteren Mitgliedern.

Der Betriebssitz mindestens eines Vorstandsmitgliedes soll sich im Landkreis Lindau befinden. Der

Obermeister und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen oder

Auszubildende beschäftigen.

(2) Der Vorstand wird von der Innungsversammlung aus den nach § 17 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt.
(3) Der Obermeister und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter

Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber

die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich

vereinigt.

(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden gemeinschaftlich in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Stehen mehr Kandidaten als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl zum Vorstandsmitglied.

(5) Die Zahl der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.

(6) Die Wahl des Obermeisters und seiner Stellvertreter findet unter der Leitung eines von der Innungsversammlung gewählten Wahlausschusses statt, der aus zwei Personen besteht. Mit der Wahlleitung

kann auch ein Ehrenmitglied beauftragt werden. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann unter

der Leitung des Obermeisters stattfinden.

(7) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

(8) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung

gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(9) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. 
§ 27

(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann der

Vorstand zulassen.

(2) Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 37 Abs. 2), so ist dem Vorsitzenden

des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung Kenntnis zu

geben.

(3) Der Obermeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes

abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der

Obermeister, den Vorstand einzuberufen, so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen

und die Sitzung leiten.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den Fällen, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ein Mitglied des Gesellenausschusses an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An

der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die das persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.

(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch

schriftlich, per Fax oder E-Mail herbeigeführt werden.

(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und

dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 28

(1) Der Vorstand vertritt die Kfz-Innung Schwaben gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen,

welche die Kfz-Innung Schwaben vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung der Schriftform.

(2) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des

Vorstandes zusammen oder dem Geschäftsführer zusammen mit wenigstens einem der Vorstandsmitglieder übertragen. Eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Niederschrift hierüber ist der Handwerkskammer einzureichen. § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.

(3) Ist der Kfz-Innung Schwaben gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer.

(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.

§ 29

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kfz-Innung Schwaben, soweit sie nicht gesetzlich oder durch

Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.

(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt die Beschlüsse

aus.

(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Amtes und der Innungsgeschäfte verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit

ihnen ein Verschulden zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als

Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörende Personen an

der Verursachung des Schadens beteiligt sind.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben bildet Ausschüsse. Diese können in Form von ständigen Ausschüssen oder

Sonderausschüssen für einzelne Angelegenheiten gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich

fallenden Gegenstände vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen an den Vorstand zu berichten; über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Kfz-Innung Schwaben. Welches Organ

zuständig ist, bemisst sich nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der

Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt, so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein.

Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, sofern das

Gesetzt keine abweichende Regelung vorsieht. § 26 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die

Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden

kann. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.


§ 32 (§ 67 HwO)

(1) Zur Förderung der Berufsbildung wird ein Ausschuss für die Berufsbildung errichtet.

(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern.

(3) Die Hälfte der Beisitzer werden von der Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen, die andere Hälfte von dem Gesellenausschuss aus der Zahl der wählbaren Gesellen gewählt.

(4) Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung gemäß § 68 Abs. 4 HwO teil.

(5) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.

§ 33

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten,

welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:

1. Die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung ( § 19 Abs. 2 Nr. 7),

2. Stellungnahmen in Verfahren zur Entziehung der Befugnis zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden, soweit die Kfz-Innung Schwaben damit befasst wird.

(1) Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu erteilt, errichtet die Kfz-Innung Schwaben für

ihren Bezirk nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen oder mehrere Gesellenprüfungsausschüsse,

die für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Auszubildenden der in der Kfz-Innung Schwaben vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe zuständig sind.

(2) Die Kosten der Prüfung trägt die Kfz-Innung Schwaben, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören

dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Kfz-Innung Schwaben zu prüfen und

darüber in der Innungsversammlung zu berichten sowie Kassenprüfungen nach § 51 Abs. 2 vorzunehmen.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben kann für das im Rahmen des § 2 genannte Fachgebiet Fachgruppen bilden.

Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die auf dem Fachgebiet tätig sind, für das die Fachgruppe gebildet ist.

(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden (Fachgruppenobmann)

und zwei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt; auf die Wahl findet § 17 Anwendung.

(3) Der Vorsitzende des Fachausschusses (Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der

Fachgruppe bei dem Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.

(4) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks bzw. handwerksähnlichen Gewerbes in der Kfz-Innung Schwaben zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und

Wünsche dem Vorstand der Kfz-Innung Schwaben mitteilen.

(5) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Kfz-Innung Schwaben, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

(6) Über Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem

Vorstand der Kfz-Innung Schwaben einzureichen sind.

§ 37 (§ 68 ff. HwO)

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die

Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz

oder Satzung vorgesehen ist..

(2) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.

(4) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen

1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Ausbildung von Auszubildenden;

2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung

der charakterlichen Entwicklung der Auszubildenden;

3. bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse;

4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der

Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge;

5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltung;

6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der

Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist;

7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt

sind.
(5) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder

wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur

von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.

(6) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen

Betrieb beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten

Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die

Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.

§ 38

(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen

Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Sie werden von

dem Gesellenausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der

Vorstand der Innung die Mitglieder des Wahlvorstandes.

(3) Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahl. Die Innung gibt dies rechtzeitig in geeigneter Weise

bekannt. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die

Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.

(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den

anwesenden Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.

(5) Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Stellvertreter erfolgt mit einfacher Mehrheit. Gewählt ist,

wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(6) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Schriftliche Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

(7) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen

Schriftführer.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für

bare Auslagen wird Ersatz gewährt. Dem Obermeister, seinen Stellvertretern sowie den weiteren Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Innungsversammlung für den mit ihrer Tätigkeit

verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

(2) Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den

Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der

Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung auf Antrag an den Betriebsinhaber zu zahlen.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben errichtet eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.

Dieser hat nach näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Laufende Geschäfte sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.

(2) Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der

den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen,

soweit es sich nicht um ihn betreffende Angelegenheiten handelt. An Sitzungen der Ausschüsse kann

er teilnehmen.

(4) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Innungsversammlung.

(5) Der Geschäftsführer oder ein Bevollmächtigter kann die Innungsmitglieder in für das schwäbische

Kraftfahrzeuggewerbe allgemein bedeutsamen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vertreten,

sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben kann Beauftragte bestellen und sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder sonstiger von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.

(2) Die Beauftragten sind befugt, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen des Auskunftspflichtigen

zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

die gewünschten Unterlagen vorzulegen.

(1) Die der Kfz-Innung Schwaben und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie

aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2) Die Kfz-Innung Schwaben erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einem vom Vorstand aufzustellenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsmaßstab.

(3) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag, der für jede

Betriebsstätte erhoben werden kann und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben in einem Tausendsatz der von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilten Lohnsumme.

(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch Sonderbeiträge erhoben werden.

(5) Die Mitglieder ermächtigen die Kfz-Innung Schwaben, sich als Grundlage für die Beitragsermittlung

von den zuständigen Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssummen der Innungsmitglieder

bekannt geben zu lassen. Insoweit werden die Berufsgenossenschaften von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit.

(6) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zu einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter

zu entrichten.

(7) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

(8) Die Fälligkeit von Beiträgen bei unterjährigem Eintritt in die Innung beginnt mit dem Ersten des auf den

Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 8 Abs. 1) folgenden Monats.

(9) Im Falle des Endes der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Rechnungsjahres

bestehen.

(10) Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden

ist und beträgt drei Jahre.
(11) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten (auch Fachschulen) der Kfz-Innung Schwaben

sowie für Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden. Abs. 6 gilt entsprechend.

(12) Rückständige Beiträge und Gebühren werden gem. § 73 Abs. 4 HwO nach den für die Beitreibung von

Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

§ 43

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn in der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die

Nebeneinrichtungen der Kfz-Innung Schwaben sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu

beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.

(3) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren; sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 44

(1) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für

die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen.

(2) Diese Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind zur Verfügung zu halten; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.

(3) Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme

vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen.

Das vom Vorstand als Kassenführer bestellte Vorstandsmitglied ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Haushalts der Innung verantwortlich.

Das Innungsvermögen ist sicher, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Bei der Anlage des Vermögens ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage

zu achten.

Die Kfz-Innung Schwaben ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden

Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 48 (§§ 76-78 HwO)

(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Kfz-Innung

Schwaben sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist eine außerordentliche, nur

zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.

§ 49

(1) Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Kfz-Innung Schwaben ist

eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der

stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet.

(2) Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist

binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst

werden kann.

§ 50

Die Kfz-Innung Schwaben kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,

1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,

2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsgemäß zulässigen Zwecke verfolgt,

3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.

§ 51

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden

Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 52

(1) Über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die

Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.

(2) Die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der

Kfz-Innung Schwaben (§ 61) bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge

an die Liquidatoren zu zahlen.

(4) Das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen wird gemäß Innungsbeschluss dem Landesinnungsverband des bayerischen Kfz-Handwerks zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.

(5) Im Übrigen finden die §§ 47 - 53 BGB Anwendung.

(1) Die Aufsicht über die Kfz-Innung Schwaben führt die zuständige Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.

Die Bekanntmachungen der Kfz-Innung Schwaben erfolgen durch Rundschreiben, die auch in elektronischer Form erfolgen können oder auf der Homepage der Innung.

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten einer geänderten Satzung nicht berührt.

(1) Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insb. die Regelungen der Handwerksordnung (HwO).

(2) Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in

den Innungsausschüssen ist auf Anforderung eine Satzung der Kfz-Innung Schwaben auszuhändigen.