An die Anerkennung von Kfz-Werkstätten zur Durchführung der Abgasuntersuchung hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen müssen von der örtlich zuständigen Kfz-Innung überprüft werden.
Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spricht die Kfz-Innung die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Krafträdern aus.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- Der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- In jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die AU benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle AU-Schulung vorweisen können. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Abgasuntersuchung zu unterschreiben. Ein Meister in Vollzeit muss ständig vor Ort sein.
- Gesellen, die die AU durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) AU–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
- Inspektoren benötigen eine Teilnahmebescheinigung für die QMS Erstunterweisung.
- In jeder anerkannten AU-Werkstatt ist ein AU-Beauftragter (AUB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der AU-Werkstatt verantwortlich. Als AUB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle AU-Schulung vorweisen können.
- Neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.
Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen jederzeit widerrufen werden.
Unterlagen für die Anerkennung:
Um eine Anfrage zur AU-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:
- Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
- AU-Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück.
- Ein Führungszeugnis im Original ( Belegart „O“ ) das nicht älter als 6 Monate ist, wird von folgenden Personen benötigt:
- alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
- alle Betriebsleiter
- alle verantwortlichen Personen
- Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der für die Durchführung der AU betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräften entstehenden Ansprüchen.
Aus dem Versicherungsnachweis muss auch ersichtlich sein, dass der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit der AU von ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften verursacht werden.
- Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“
- Gültiger Kalibrierschein der AU-Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes
- Technische Einstelldaten der Fahrzeughersteller (nicht älter als 12 Monate) = Software-Stand der AU-Daten im AU-Gerät
Für die Eintragung aller verantwortlichen Personen werden benötigt:
- Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk mit dem Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik
- Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
Für die Eintragung aller Fachkräfte werden benötigt:
- Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker oder Automobilmechaniker
-
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
Wenn alle Anforderungen vollständig erfüllt sind, werden Sie von uns im Akkreditierungssystem eingebunden.
Weiterführend ist Folgendes notwendig:
- Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software
- unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten