AUK - Abgasuntersuchung an Krafträdern


An die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstatten zur Durchführung der Abgasuntersuchung bei Krafträdern hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen müssen von der örtlich zuständigen Kfz-Innung überprüft werden. Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spricht die Kfz-Innung Schwaben die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstätte zur Durchführung der Abgasuntersuchung bei Krafträdern aus. 

  • Der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • In jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die AUK benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle AUK-Schulung haben. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Abgasuntersuchung zu unterschreiben. Ein Meister in Vollzeit muss ständig vor Ort sein. 
  • Inspektoren benötigen eine Teilnahmebescheinigung für die QMS Erstunterweisung.
  • Gesellen, die die AUK durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) AUK–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
  • In jeder anerkannten AUK-Werkstatt ist ein AUK-Beauftragter (AUKB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der AUK-Werkstatt verantwortlich. Als AUKB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle AUK-Schulung vorweisen können.
  • Neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.

Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen jederzeit widerrufen werden.

Um eine Anfrage zur AU-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:

  • Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
  • Ausgefüllten und unterschriebenen Blanko AUK-Antrag
  • Führungszeugnisse im Original (Belegart „O“ und jünger als 6 Monate) wird benötigt für:
    • alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
    • alle Betriebsleiter
    • alle verantwortlichen Personen
  • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Mindestbetrag: € 3.000.000,-) zur Deckung aller im Zusammenhang mit der AUK entstehenden Ansprüche und mit der Freistellungsverpflichtung.
  • Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“ 
  • gültiger Kalibrierschein der AUK-Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes
  • technische Einstelldaten der Fahrzeughersteller (nicht älter als 12 Monate) = Software-Stand der AUK-Daten im AUK-Gerät
  • Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk mit dem Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik oder im Zweiradmechaniker-Handwerk 
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
  • Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker, Zweiradmechaniker oder Zweiradmechaniker in der Fachrichtung Motorrad-Technik
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung

Wenn alle Anforderungen vollständig erfüllt sind, werden Sie von uns im Akkreditierungssystem eingebunden.

  • Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software 
  • unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten