An die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstatten zur Durchführung der Abgasuntersuchung bei Krafträdern hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen müssen von der örtlich zuständigen Kfz-Innung überprüft werden. Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spricht die Kfz-Innung Schwaben die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstätte zur Durchführung der Abgasuntersuchung bei Krafträdern aus.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind
- Der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- In jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die AUK benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle AUK-Schulung haben. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Abgasuntersuchung zu unterschreiben. Ein Meister in Vollzeit muss ständig vor Ort sein.
- Inspektoren benötigen eine Teilnahmebescheinigung für die QMS Erstunterweisung.
- Gesellen, die die AUK durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) AUK–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
- In jeder anerkannten AUK-Werkstatt ist ein AUK-Beauftragter (AUKB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der AUK-Werkstatt verantwortlich. Als AUKB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle AUK-Schulung vorweisen können.
- Neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.
Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen jederzeit widerrufen werden.
Unterlagen für die Anerkennung
Um eine Anfrage zur AU-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:
- Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
- Ausgefüllten und unterschriebenen Blanko AUK-Antrag
- Führungszeugnisse im Original (Belegart „O“ und jünger als 6 Monate) wird benötigt für:
- alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
- alle Betriebsleiter
- alle verantwortlichen Personen
- Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Mindestbetrag: € 3.000.000,-) zur Deckung aller im Zusammenhang mit der AUK entstehenden Ansprüche und mit der Freistellungsverpflichtung.
- Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“
- gültiger Kalibrierschein der AUK-Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes
- technische Einstelldaten der Fahrzeughersteller (nicht älter als 12 Monate) = Software-Stand der AUK-Daten im AUK-Gerät
Für die Eintragung aller verantwortlichen Personen werden benötigt:
- Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk mit dem Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik oder im Zweiradmechaniker-Handwerk
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Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
Für die Eintragung aller Fachkräfte werden benötigt:
- Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker, Zweiradmechaniker oder Zweiradmechaniker in der Fachrichtung Motorrad-Technik
-
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
Wenn alle Anforderungen vollständig erfüllt sind, werden Sie von uns im Akkreditierungssystem eingebunden.
Weiterführend ist Folgendes notwendig:
- Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software
- unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten

Vorlagen zur Beantragung von: