SP - Sicherheitsprüfung

SP - Sicherheitsprüfung

Seit 1. Dezember 1999 gibt es in Deutschland die Sicherheitsprüfung (SP) für Nutzfahrzeuge. Die SP ersetzte die bis dahin angewandte Bremsensonderuntersuchung (BSU) und die Zwischenuntersuchung (ZU). Der Gesetzgeber hat für die Durchführung der SP sowohl an die Betriebe als auch an das durchführende Personal gewisse Voraussetzungen festgelegt, über die Sie sich hier informieren können.


  • Der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • In jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die SP benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle SP-Schulung haben. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Sicherheitsprüfung zu unterschreiben. Ein Meister in Vollzeit muss ständig vor Ort sein. 
  • Gesellen, die die SP durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) SP–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
  • Inspektoren benötigen eine Teilnahmebescheinigung für die QMS Erstunterweisung.
  • Einen Nachweis, dass eine für die Durchführung der SP verantwortliche Person oder Fachkraft im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse CE ist und kein Fahrverbot besteht. Der Inhaber muss keinen Führerschein nachweisen, wenn er keine Funktion im SP-Bereich hat.
  • In jeder anerkannten SP-Werkstatt ist ein SP-Beauftragter (SPB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der SP-Werkstatt verantwortlich. Als SPB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle SP-Schulung vorweisen können.
  • Neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.

Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen jederzeit widerrufen werden.

 

    Um eine Anfrage zur SP-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:

    • Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
    • Ausgefüllten und unterschriebenen Blanko SP-Antrag
    • Führungszeugnisse im Original (Belegart „O“ und jünger als 6 Monate) wird benötigt für:
      • alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
      • alle Betriebsleiter
      • alle verantwortlichen Personen
    • Fahreignungsregisterauszug (FAER- Auszug) von Antragsteller/ vertretungsberechtigten Personen, sowie der Inspektoren 
    • Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der AU entstehenden Ansprüche und mit der Freistellungsverpflichtung.
    • Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“ 
    • gültiger Kalibrierschein der SP-Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes

 

  • Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk, Metallbauer-Handwerk in dem Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau, Landmaschinenmechaniker-Handwerk
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung  
  • Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Automobilmechaniker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Metallbauer in der  Fachrichtung Fahrzeugbau, Metallbauer in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau, Landmaschinenmechaniker, Land- und Baumaschinenmechaniker
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung  
  • Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software 
  • unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten