GSP & GAP


Anerkennung für die Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen (GSP) oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GAP) nach § 41a in Verbindung mit Anlagen XVII und XVIIa StVZO 

An die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstatten zur Durchführung  von Gassystemeinbauprüfungen (GSP) oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen (GAP) hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen müssen von der örtlich zuständigen Kfz-Innung überprüft werden. Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spricht die Kfz-Innung Schwaben die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstätte zur Durchführung der Gasanlagenprüfungen oder Gassystemeinbauprüfungen aus. 

  • Der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • In jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die GAP/GSP benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle GAP/GSP-Schulung haben. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Gasanlagenprüfung zu unterschreiben. Ein Vollzeitmeister muss ständig vor Ort sein. 
  • Gesellen, die die GAP/GSP durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) GAP/GSP–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
  • Inspektoren benötigen eine Teilnahmebescheinigung für die QMS Erstunterweisung.
  • Fahreignungsregisterauszug (FAER- Auszug) von Antragsteller/ vertretungsberechtigten Personen, sowie der Inspektoren
  • In jeder anerkannten GAP/GSP-Werkstatt ist ein GAP/GSP-Beauftragter (GAPB/GSPB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der GAP/GSP-Werkstatt verantwortlich. Als GAPB/GSPB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle GAP/GSP-Schulung vorweisen können.
  • Neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.
  • Sowohl der Geschäftsinhaber als auch die verantwortlichen Personen müssen ein polizeiliches Führungszeugnis Belegart ''O'' vorlegen.

Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen jederzeit widerrufen werden.

Um eine Anfrage zur AU-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:

  • Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
  • GAP/GSP-Antrag ausgefüllt und unterschrieben zurück.
  • Ein Führungszeugnis im Original ( Belegart „O“ ) das nicht älter als 6 Monate  ist, wird von folgenden Personen benötigt:
    • alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
    • alle Betriebsleiter
    • alle verantwortlichen Personen
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der für die Durchführung der GAP/GSP betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräften entstehenden Ansprüchen. Aus dem Versicherungsnachweis muss auch ersichtlich sein, dass der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit der GAP/GSP von ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften verursacht werden.
  • Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“ 
  • Gültiger Kalibrierschein der GAP-Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes


  • Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk 
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung

 

  • Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Automobilmechaniker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker 
  • Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung 


Wenn alle Anforderungen vollständig erfüllt sind, werden Sie von uns im Akkreditierungssystem eingebunden.

  • Nachweis über eine eigene Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 170120 oder Beitritt in das QMS-System des Bundesinnungsverbands 
  • Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software 
  • unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten