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Nebensatzung

Satzung eines Sondervermögens "Bildungszentrum"

§ 1

(1)   Gemäß § 3 Abs. 1, Satz Nr. 3 und 5 der Innungssatzung wird eine „Lehrwerkstatt der Innung“ als Sondervermögen, nachfolgend „Bildungszentrum des schwäbischen Kfz-Gewerbes“ genannt, geführt.

(2)   Dieses Sondervermögen dient durch die Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 17 – 19 des Steueranpassungsgesetzes und den danach erlassenen Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 2

(1)   Für die Zwecke der Bildungszentrums hat die Innung Gebäude mit Werkstätten und ein Internat errichtet und ausgestattet. Die Baulichkeit und die Einrichtungen bilden den Grundstock des Sondervermögens.

(2)   Die Organe der Kfz-Innung Schwaben sowie sonstige der Förderung der Berufsbildung dienende Einrichtungen und Stellen sollen bemüht sein, dem Bildungszentrum notwendige Mittel zuzuweisen, durch die diese in die Lage versetzt wird, Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für das Kfz-Techniker-Handwerk durchzuführen.

§ 3

Die Verwaltung des Sondervermögens „Bildungszentrum des schwäbischen Kfz-Gewerbes“ liegt in den Händen des jeweiligen Innungsvorstandes und wird nach dessen Weisungen vom Geschäftsführer der Kfz-Innung Schwaben durchgeführt. Das Sondervermögen wird entsprechend § 28 der Innungssatzung vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 4

Das Haushaltsjahr entspricht dem Haushaltsjahr der Kfz-Innung Schwaben.

§ 5

Aus den Erträgen dieses Sondervermögens „Bildungszentrum des schwäbischen Kfz-Gewerbes“ dürfen Verwaltungsaufgaben nur zu dem Sondermögen dienlichen Zwecken getätigt werden. Insbesondere dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen oder Zinsen an die Kfz-Innung Schwaben, fördernde sonstige Einrichtungen oder einzelne Personen aus dem Sondervermögen gezahlt werden.

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