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Mitgliedschaft

§ 6 (§§ 58, 59 HwO)

(1)   Mitglied der Kfz-Innung Schwaben kann jeder Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Innung gebildet ist und den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht.

(2)   Inhaber eines Betriebes ist jede in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, also nicht etwa der einzelne Gesellschafter. Eine juristische Person übt die Mitgliedschaft in der Kfz-Innung Schwaben über den gesetzlichen Vertreter und eine Personengesellschaft über den von ihr bestimmten Gesellschafter aus.

(3)   Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Kfz-Innung Schwaben nicht versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Kfz-Innung nach § 10 der Satzung rechtfertigen würden.

(4)   Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben haben gleiche Rechte und Pflichten. Vor der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden.

(5)   Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Kfz-Innung Schwaben nach Maßgabe der Satzung, der Nebensatzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung, der Nebensatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Kfz-Innung Schwaben zu befolgen.

§ 7

(1)   Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Kfz-Innung Schwaben schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb 8 Wochen. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.

(2)   Für die Aufnahme wird eine angemessene Aufnahmegebühr erhoben, die mit der Zustellung des Bescheides über die Aufnahme in die Innung fällig ist.

§ 8

(1)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Leistungen der Innung können ab dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.

(2)   Die Mitgliedschaft endet mit

1.         dem Austritt (§ 9),

 2.         dem Ausschluss (§ 10),

 3.         der Löschung aus der Handwerksrolle.

(3) Wird nach dem Tode eines Mitglieds der Kfz-Innung Schwaben dessen Handwerksbetrieb nach § 4 HwO fortgeführt, so gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft auf die Person über, die den Betrieb fortführt.

§ 9

Der Austritt eines Mitglieds aus der Kfz-Innung Schwaben erfolgt durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und ist schriftlich mitzuteilen.

§ 10

(1)   Durch Beschluss des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben können Mitglieder aus der Innung ausgeschlossen werden, wenn sie

1. gegen die Satzung gröblich und beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe der Kfz-Innung Schwaben trotz Abmahnung nicht befolgen;

2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind;

3. wiederholt gröblich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.

(2)   Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

In Fällen des § 8 Abs. 2 verlieren Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von der Kfz-Innung Schwaben errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällt, fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Kfz-Innung Schwaben oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

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