Geschäftsführung
§ 46
(1) Die Kfz-Innung Schwaben errichtet eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dieser hat nach näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Laufende Geschäfte sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(2) Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um ihn betreffende Angelegenheiten handelt. An Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.
(4) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Innungsversammlung.
(5) Der Geschäftsführer oder ein Bevollmächtigter kann die Innungsmitglieder in für das schwäbische Kraftfahrzeuggewerbe allgemein bedeutsamen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften zulässig ist.