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Fachgruppen und Fachausschüsse

 

§ 36

 

(1)   Die Kfz-Innung Schwaben kann für das im Rahmen des § 2 genannte Fachgebiet Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe gehören die Innungsmitglieder an, die auf dem Fachgebiet tätig sind, für das die Fachgruppe gebildet ist.

 

(2)   Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden (Fachgruppenobmann) und zwei Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt; auf die Wahl findet § 17 Anwendung.

 

(3)   Der Vorsitzende des Fachausschusses (Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der Fachgruppe bei dem Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.

 

(4)   Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks in der Kfz-Innung Schwaben zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Kfz-Innung Schwaben mitteilen.

 

(5)   Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Kfz-Innung Schwaben, bei denen Angelegenheiten eines bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

 

(6)   Über Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der Kfz-Innung Schwaben einzureichen sind.