Vorstand
§ 26 (§ 66 HwO)
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, zwei Stellvertretern und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Der Betriebssitz mindestens eines Vorstandsmitgliedes soll sich im Landkreis Lindau befinden. Der Obermeister und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen.
(2) Der Vorstand wird von der Innungsversammlung aus den nach § 17 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Obermeister und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden gemeinschaftlich in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Stehen mehr Kandidaten als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl zum Vorstandsmitglied.
(5) Die Zahl der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.
(6) Die Wahl des Obermeisters und seines Stellvertreters findet unter der Leitung eines von der Innungsversammlung gewählten Wahlausschusses statt, der aus zwei Personen besteht. Mit der Wahlleitung kann auch ein Ehrenmitglied beauftragt werden. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann unter der Leitung des Obermeisters stattfinden.
(7) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(8) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Tage der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(9) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist; er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(10) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 27
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
(2) Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 37 Abs. 2), so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Der Obermeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der Obermeister, den Vorstand einzuberufen, so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen und die Sitzung leiten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den Fällen, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ein Mitglied des Gesellenausschusses an der Vorstandssitzung teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die das persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 28
(1) Der Vorstand vertritt die Kfz-Innung Schwaben gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen, welche die Kfz-Innung Schwaben vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung der Schriftform.
(2) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes zusammen oder dem Geschäftsführer zusammen mit wenigstens einem der Vorstandsmitglieder übertragen. Eine von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Niederschrift hierüber ist der Handwerkskammer einzureichen. § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.
(3) Ist der Kfz-Innung Schwaben gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer.
(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
§ 29
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kfz-Innung Schwaben, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Amtes und der Innungsgeschäfte verpflichtet; sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt; sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn nicht zum Vorstand gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.