Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 13
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Inhaber eines Betriebes eines Handwerks. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 14
(1) In einem zulassungspflichtigen Handwerk kann ein nach § 13 stimmberechtigtes Mitglied sein Wahl- und Stimmrecht auf den Betriebsleiter übertragen, falls dieser die Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern gegenüber der Kfz-Innung Schwaben obliegen. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Kfz-Innung Schwaben.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in § 4 HwO genannten Betriebsinhaber.
§ 15
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,
1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren haben, oder denen diese Fähigkeiten und Rechte rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes oder während der im Urteil bestimmten Zeit.
2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
§ 16
(1) Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Kfz-Innung Schwaben betrifft.
§ 17
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die wahlberechtigten Einzelmitglieder der Kfz-Innung Schwaben, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Personengesellschaft oder die gesetzlichen Vertreter der der Kfz-Innung Schwaben angehörenden juristischen Personen, welche das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Wählbar zu Mitgliedern der Ausschüsse sind, soweit das Gesetz dies zulässt, auch Nichtmitglieder.
(3) Mitglieder des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben und ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und dem Landesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung. Im Falle des Abs. 1, letzter HS bleibt das Mitglied bis zur nächsten Wahl im Amt.
(4) Die Wahlzeit beträgt für alle Gremien der Kfz-Innung Schwaben drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.