Sie befinden sich hier

Inhalt

Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 13

Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Inhaber eines Betriebes eines Handwerks. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.

§ 14

(1)   Das Wahl- und Stimmrecht kann im Ausnahmefall von einem nach § 13 stimmberechtigten Mitglied auf ein fachlich qualifiziertes Familienmitglied oder auf einen leitenden Betriebsangehörigen übertragen werden. Die Übertragung und die Übernahme des Wahl- und Stimmrechts bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Kfz-Innung Schwaben.

(2)   Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in § 4 HwO genannten Betriebsinhaber.

§ 15

Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,

1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren haben, oder denen diese Fähigkeiten und Rechte rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes oder während der im Urteil bestimmten Zeit.

2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

§ 16

(1)   Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.

(2)   Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Kfz-Innung Schwaben betrifft.

§ 17

(1)   Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die wahlberechtigten Einzelmitglieder der Kfz-Innung Schwaben (§ 13), die nach § 14 stimmberechtigten Personen, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Personengesellschaft oder die gesetzlichen Vertreter der der Kfz-Innung Schwaben angehörenden juristischen Personen. Zum Zeitpunkt der Wahl darf das Lebensjahr, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreichen, noch nicht vollendet sein.

(2)   Wählbar zu Mitgliedern der Ausschüsse sind, soweit das Gesetz dies zulässt, auch Nichtmitglieder. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3)   Mitglieder des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben und ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft und dem Landesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Innungsversammlung.

(4)   Die Wahlzeit beträgt für alle Gremien der Kfz-Innung Schwaben drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsinhaber bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.

(5) Scheiden Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.

Kontextspalte