Sie befinden sich hier

Inhalt

Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft

§ 5

(1)   Die Kfz-Innnung Schwaben gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.

(2)   Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Kfz-Innung Schwaben werden dadurch nicht berührt.

Kontextspalte