Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft
§ 5
(1) Die Kfz-Innnung Schwaben gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Kfz-Innung Schwaben werden dadurch nicht berührt.