Gesellenausschuss
§ 37 (Allgemeines)
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen ist bei der Kfz-Innung Schwaben ein Gesellenausschuss zu errichten. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (insb. § 68 HwO) zu erfolgen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Gesellenausschusses ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der HwO, sofern nicht die Satzung nachfolgend ergänzende Bestimmungen enthält.
§ 38 (Gesellenausschuss)
(1) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlussprüfung abgelegt hat und wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(2) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
(4) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle im Sinne von § 71 Abs. 1 HwO.
(5) Die Nichtberechtigung von Personen zur Wahl des Gesellenausschusses richtet sich nach § 15 der Satzung analog.
(6) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung denen bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungs- und des Wahlvorstandes können diese Bescheinigungen in Listen zusammengefasst werden.
§ 39 (Wahlvorstand)
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Kfz-Innung Schwaben unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen den Voraussetzungen des § 71 HwO entsprechen. Sie werden von dem Gesellenausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben die Mitglieder des Wahlvorstandes.
§ 40 (Wahl)
(1) Der Wahlvorstand bestimmt den Tag der Wahl, den Abstimmungsort und die Abstimmungszeit. Sie Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt. Die Kfz-Innung Schwaben hat die Wahlberechtigten mindestens eine Woche vor dem Wahltermin zur Vornahme der Wahl durch Bekanntmachung in ihrem Veröffentlichungsorgan einzuladen. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Versammlung der Wahlberechtigten. Er hat bei der Eröffnung der Versammlung darauf aufmerksam zu machen, dass mit Ausnahme der Vertreter der Handwerkskammer, nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen können und Personen, die nicht wahlberechtigt sind, aufzufordern, den Versammlungsraum zu verlassen.
(3) Wahlvorschläge können durch Zuruf gemacht werden.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten gewählt. Jeder Wahlberechtigte kann in dem Stimmzettel nur so viele wählbare Gesellen bezeichnen, als Mitglieder oder Stellvertreter zum Gesellenausschuss zu wählen sind.
§ 41 (Wahlverfahren und Durchführung der Wahl)
(1) Der Wahlleiter händigt den ausweisungspflichtigen Wahlberechtigten einen Stimmzettel aus.
(2) Der Wahlberechtigte wählt durch Bezeichnung des Vor- und Zunamens des Bewerbers.
(3) Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten drei als Mitglieder, die folgenden drei als Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 42 (Erfolglosigkeit der Wahl)
(1) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist von der Kfz-Innung Schwaben in ihrem Veröffentlichungsorgan innerhalb von zwei Wochen seit der ersten Wahlversammlung zur Einrichtung von schriftlichen Wahlvorschlägen anzufordern. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten Gesellen auf diese Aufforderung hinzuweisen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes zuzulassen.
(2) In der Aufforderung der Kfz-Innung Schwaben zur Abgabe schriftlicher Wahlvorschläge sind die Erfordernisse dieser Wahlvorschläge bekannt zu geben.
(3) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Beruf, Wohnort und Straße zu bezeichnen.
(4) Die Wahlvorschläge müssen innerhalb von 30 Tagen seit der Aufforderung bei dem Wahlleiter eingereicht werden. Mit jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung der Bewerber einzureichen, dass sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von sechs Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Straße angeben.
(5) Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge. Wahlvorschläge, die den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen nicht genügen, sind zurückzuweisen.
(6) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, so wird Briefwahl durchgeführt. Dabei ist die geheime Wahl sowie die Wahlberechtigung sicherzustellen. Das Nähere bestimmt der Wahlvorstand.
(7) Der Wahlvorstand sammelt die fristgerecht eingegangenen Stimmen.
(8) Die Sitze im Gesellenausschuss werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondtsches System) verteilt.
(9) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist und dem Vorstand der Innung auszuhändigen ist.
(10) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben prüft das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen.
§ 43 (Sitzungen des Gesellenausschusses)
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 44 (Schlussbestimmungen)
Im Übrigen kann der Gesellenausschuss seine Geschäftsordnung selbst regeln.