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Ausschuss für die Berufsbildung

§ 32 (§ 67 HwO)

(1)   Zur Förderung der Berufsbildung wird ein Ausschuss für die Berufsbildung errichtet.

(2)   Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern.

(3)   Die Hälfte der Beisitzer werden von der Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen, die andere Hälfte von dem Gesellenausschuss aus der Zahl der wählbaren Gesellen gewählt.

(4)   Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung gemäß § 68 Abs 4 HwO teil.

(5)   Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.

§ 33

Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:

1. Die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung ( § 19 Abs. 2 Nr. 7)

2. Stellungnahmen in Verfahren zur Entziehung der Befugnis zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden, soweit die Kfz-Innung Schwaben damit befasst wird.

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