Aufgaben
§ 3 (§ 54 HwO)
(1) Aufgabe der Kfz-Innung Schwaben ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Auszubildenden*) anzustreben;
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern. Zu diesem Zwecke hat sie eine Bildungszentrum errichtet und führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch;
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken;
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten zu erstellen und Auskünfte zu erteilen;
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Kfz-Innung Schwaben soll
1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise, der Betriebsführung und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen und fördern;
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen;
4. die Zusammenarbeit mit artverwandten Handwerken, Gewerben und handwerksähnlichen Gewerben wie z. B. Karosseriebauer, Lackierer, Fahrzeugaufbereiter u. ä. durch Schaffung entsprechender Einrichtungen fördern.
(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann
1. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für alle Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
2. bei Streitigkeiten zwischen den zu ihren gewerblichen Interessen tätigen Innungsmitgliedern und ihren Kunden auf Antrag vermitteln. Zu diesem Zweck hat die Kfz-Innung Schwaben eine Schlichtungsstelle des schwäbischen Kfz-Gewerbes gebildet. Im Falle eines Schiedsantrages gegen einen Betrieb verpflichtet die Innungsmitgliedschaft auch ohne ausdrückliche Einwilligung zur Unterwerfung unter das Schlichtungsverfahren. Näheres regelt eine Geschäfts- und Verfahrensordnung.
(4) Die Kfz-Innung Schwaben kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen, auch soweit diese den Handelsbereich betreffen, durchführen. Insbesondere kann sie im Zuge einer gemeinsamen Zielrichtung und gemeinsamer Interessen im Kfz-Gewerbe mit dem Verein schwaben-mobil e.V. eine Kooperation zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben schließen. Das nähere regelt ein Gesellschaftsvertrag, Für die zur Vertretung der Kfz-Innung Schwaben berechtigten Personen gilt in Angelegenheit dieser Kooperation eine Befreitung von § 181 BGB.
(5) Die Kfz-Innung Schwaben führt keine Tarifverhandlungen und schließt keine Tarifverträge. Eine mögliche Tarifbindung der Mitgliedsbetrieb über eine Mitgliedschaft der Innung im Landesinnungsverband bleibt unberührt.
(6) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 4 (§ 57 HwO)
(1) Soll in der Kfz-Innung Schwaben eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der zuständigen Handwerkskammer.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
*) Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. Meister/innen, Gesellen/innen, der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.