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Inhalt

Innungsversammlung

§ 19

(1)   Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht der Vorstand oder die Ausschüsse zuständig sind.

(2)   Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:

1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;

3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind sowie die Vertreter der Kfz-Innung Schwaben zur Kreishandwerkerschaft und zum Landesinnungsverband.

5. die Wahl der Arbeitgeber als Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses;

6. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner Innungseinrichtungen;

7. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer;

8. die Beschlussfassung über

a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,

b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,

c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kfz-Innung Schwaben fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,

e) die Anlegung des Innungsvermögens;

9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Kfz-Innung Schwaben;

10. die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Einrichtungen i.S. des § 3 Abs. 3 Nr. 2; 

11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben geschaffen werden sollen;

12. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband;

13. die Übertragung der Geschäftsführung der Kfz-Innung Schwaben auf die Kreishandwerkerschaft;

(3)   Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch die Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht über Nr. 10 durch die Nebensatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4)   Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8, 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.

(5)   Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 12) oder den Austritt beschließen, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung in der Innungsversammlung zu geben.

§ 20

Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kfz-Innung Schwaben es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kfz-Innung Schwaben, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten.

§ 21

(1)   Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung entweder schriftlich oder durch Anzeige in dem Bekanntmachungsblatt der Kfz-Innung Schwaben unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.

(2)   Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 22

(1)   Der Obermeister, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Innungsversammlung.

(2)   Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.

(3)   Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 45 Abs. 2), ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten.

(4) Die Innungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Innungsversammlung zulassen.

§ 23

(1)   Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 sowie den § 26 Abs. 3, Satz 1, Abs. 9 und § 56 mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Sie erfolgen durch Zuruf oder Handzeichen, es sei denn, jemand widerspricht.

(2)   Stimmenthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3)   Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die – sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder handelt – mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)   Die Angelegenheiten, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.

§ 24

(1)   Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.

(2) Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen sind mit Ausnahme der Wahl deR Obermeister zulässig, es sei denn, jemand widerspricht.  

(3)   Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

(4)   Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen maßgebend. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Wahlen müssen bei der Einladung auf der Tagesordnung ausgewiesen sein und dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(6) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 25

Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.

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