SP-Schulung
Für die Qualifizierung des durchführenden Personals hinsichtlich der Sicherheitsprüfung hat der Gesetzgeber klare Vorgaben gegeben. Hierzu gehört, dass das durchführenden Personal eine aktuelle SP-Schulung (nicht älter als drei Jahre) nachweisen muss. Somit ist gewährleistet, dass die sehr stark sicherheitsrelevante Bauteile überprüfenden Personen auf dem neuesten Stand der Technik und in der Gesetzeslage sind.
Am 01. Juni 1998 ist die Neufassung der Vorschriften über die regelmäßige technische Fahrzeugüberwachung gemäß § 29 und Anlage VIII StVZO in Kraft getreten.
Kfz-Werkstätten, die eine SP-Annerkennung anstreben, müssen u.a. die erfolgreiche Teilnahme an einer SP-Schulung nachweisen.
Wer bietet SP-Schulungen an?
Das Bildungszentrum der Kfz-Innung Schwaben gehört zu den wenigen Bildungszentren in Deutschland, die für die Durchführung von SP-Schulungen anerkannt ist.
In der modernst eingerichteten LKW-Halle werden die Lerninhalte der SP-Schulungen am verschiedenen Nutzfahrzeug vermittelt.
Welche Voraussetzungen sind für die Teilnahme erforderlich?
Verantwortliche Personen und Fachkräfte müssen über entsprechende Vorbildung sowie ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kfz-Technik verfügen.
Gesellen- oder Meisterprüfung als:
- Kfz-Mechaniker oder -Elektriker,
- Automobil-Mechaniker (Facharbeiterprüfung),
- Karosserie- und Fahrzeugbauer,
- Metallbauer (Fachrichtung Fahrzeugbau) oder
- Landmaschinenmechaniker
Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) der Fächer
- Maschinenbau
- Kraftfahrzeugbau oder
- Elektrotechnik
mit jeweils mindestens eineinhalbjähriger Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur).
Seminarinhalte:
Rechtliche Grundlagen:
- Vorschriften und Richtlinien
- SP-Richtlinien und Durchführungsanweisungen
Unterrichtszeiten (Vollzeit):
SP-Erstschulung: Montag bis Donnerstag (35 Unterrichtsstunden)
SP-Wiederholungsschulung: Montag und Dienstag oder (18 Unterrichtsstunden)
Mittwoch und Donnerstag
Jeder Teilnehmer erhält nach Abschluß der Schulung eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Annerkennungsstelle.