An die Anerkennung von Kfz-Werkstätten zur Durchführung der Sicherheitsprüfung hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen müssen von der örtlich zuständigen Kfz-Innung überprüft werden.
Sind alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spricht die Kfz-Innung die Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt für die Durchführung der Sicherheitsprüfung aus.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind:
- der Kfz-Betrieb muss mit dem Kfz-Techniker-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.
- in jedem Betrieb muss mindestens eine verantwortliche Person für die SP benannt werden. Diese Person muss einen Meisterbrief im Kfz-Techniker-Handwerk und eine aktuelle SP-Schulung vorweisen können. Nur diese Person ist berechtigt, die Prüfprotokolle der Sicherheitsprüfung zu unterschreiben. Ein Meister in Vollzeit muss ständig vor Ort sein.
- Gesellen, die die SP durchführen, müssen ebenfalls eine aktuelle (nicht älter als 3 Jahre) SP–Schulung nachweisen. Sie dürfen jedoch das Prüfprotokoll nicht selbst unterschreiben.
- in jeder anerkannten SP-Werkstatt ist ein SP-Beauftragter (SPB) zu benennen. Dieser ist für die Pflege der Dokumentation in der SP-Werkstatt verantwortlich. Als SPB können nur Personen benannt werden, die eine aktuelle SP-Schulung vorweisen können. Als Fachkraft wird zusätzlich die QMS-Erstunterweisung benötigt.
- neben geschlossenen Betriebsräumen sollte auch eine Abgasabsaugung vorhanden sein.
Bei Zuwiderhandlungen kann die Anerkennung für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen jederzeit widerrufen werden.
Unterlagen für die Anerkennung:
Um eine Anfrage zur SP-Anerkennung vorschriftsmäßig bearbeiten zu können, benötigen wir nachfolgende Unterlagen in Kopie:
- Bescheinigung über die gültige Eintragung des Kfz-Betriebes in die Handwerksrolle der Handwerkskammer für Schwaben
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener SP-Antrag
- Führungszeugnisse im Original ( Belegart „O“ ) die nicht älter als 6 Monate sind, werden von folgenden Personen benötigt:
- alle Geschäftsinhaber/Gesellschafter/Geschäftsführer
- alle Betriebsleiter
- alle verantwortlichen Personen
- Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit der SP entstehenden Ansprüche, eingeschlossen die vom Versicherungsnehmer übernommene Freistellungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Bundesland sowie den am Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen
- Bezug des Verkehrsblatts oder einer Fachzeitschrift wie z. B. „KFZ-Betrieb“ oder „Krafthand“
- gültige Kalibrierscheine der Prüfgeräte, auch bei Neukauf eines Gerätes
- technische Einstelldaten der Fahrzeughersteller (nicht älter als 12 Monate) = Software-Stand der Daten im Gerät
- einen Nachweis, dass eine für die Durchführung der SP verantwortliche Person oder Fachkraft im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse CE ist und kein Fahrverbot besteht. Der Inhaber muss keinen Führerschein nachweisen, wenn er keine Funktion im SP-Bereich hat.
Für die Eintragung aller verantwortlichen Personen sind folgende Nachweise erforderlich:
- Meisterprüfungszeugnis/ Meisterbrief im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk, Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk, Metallbauer-Handwerk in dem Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau oder Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder gleichgestellter Abschluss s. Anlage VIIIc Nummer 2.5
- Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
- Bescheinigung der Teilnahme an der QMS-Erstunterweisung (FB6.1-3)
- Auzug aus dem Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamtes
Für die Eintragung aller Fachkräfte sind folgende Nachweise erforderlich:
- Gesellenprüfungszeugnis/ Gesellenbrief als Kraftfahrzeugmechaniker, Kraftfahrzeugelektriker, Automobilmechaniker, Kraftfahrzeug-Mechatroniker, Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Metallbauer in der Fachrichtung Fahrzeugbau, Metallbauer in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau, Landmaschinenmechaniker oder Land- und Baumaschinenmechaniker
- Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Erst-/ Wiederholungsschulung
Weiterführend ist Folgendes notwendig:
- Servicevertrag für die AÜK-Plus-Software
- IKFZ Plus Lizenz
- SP-Adapter
- unterschriebene Formblätter für das akkreditierte Verfahren, welche Sie von uns erhalten
Wenn alle Anforderungen vollständig erfüllt sind, werden Sie von uns im Akkreditierungssystem eingebunden.