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Inhalt

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

 

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen im Besonderen:

1. Die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;

 

2. die Beschlussfassung über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren.

 

3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

 

4. die Wahl des Vorstandes;

 

5. die Beschlussfassung über

a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,

 

b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Wert oder Kunstwert haben,

 

c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

 

d) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem Verein fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,

 

e) die Anlegung des Vereinsvermögens;

 

6. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins mit 4/5 Stimmenmehrheit aller Mitglieder.

 

(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden in der Regel jährlich abgehalten und können im Rahmen der Mitgliederversammlung der Kfz-Innung Schwaben stattfinden. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.

 

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

(5) Vertretungs- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Inhaber, die vertretungsberechtigten Gesellschafter und die Geschäftsführer der Mitglieder. Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist möglich. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

 

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

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