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Ehrenamtlichkeit

§ 39

(1)   Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen wird Ersatz gewährt. Dem Obermeister, seinen Stellvertretern sowie den weiteren Mitgliedern des Vorstandes kann durch Beschluss der Innungsversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.

(2)   Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall einschließlich der lohngebundenen Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die Entschädigung auf Antrag an den Betriebsinhaber zu zahlen.

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