Gesellenprüfungsausschuss
§ 34
(1) Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu erteilt, errichtet die Kfz-Innung Schwaben für ihren Bezirk nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen oder mehrere Gesellenprüfungsausschüsse, die für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Auszubildenden der in der Kfz-Innung Schwaben vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbes zuständig sind.
(2) Die Kosten der Prüfung trägt die Kfz-Innung Schwaben, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.