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Gesellenprüfungsausschuss

§ 34

(1)   Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu erteilt, errichtet die Kfz-Innung Schwaben für ihren Bezirk nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen oder mehrere Gesellenprüfungsausschüsse, die für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Auszubildenden der in der Kfz-Innung Schwaben vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbes zuständig sind.

(2)   Die Kosten der Prüfung trägt die Kfz-Innung Schwaben, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

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