Sie befinden sich hier

Inhalt

Gast- und Ehrenmitglieder

§ 12

(1)   Personen, die sich um die Förderung der Kfz-Innung Schwaben oder eines der von ihr umfassten Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbes besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2)   Ehemaligen Obermeistern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Titel des Ehrenobermeisters verliehen werden.

(3)   Die Kfz-Innung Schwaben kann solche natürlichen und juristischen Personen, Institute, Vereine und andere Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen und die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen. Auf Gastmitglieder sind die §§ 7 , 8 Abs. 1 und 2, 9 bis 11 der Satzung entsprechend anzuwenden

(4)   Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand.

(5)   § 48 gilt für Gastmitglieder entsprechend, sofern der Vorstand für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.

(6)   Gast- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Innungsversammlungen teilnehmen.

Kontextspalte