§ 9 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird zur Deckung der Kosten des Vereins ein Beitrag u.a. nach Maßgabe der berufsgenossenschaftlichen Lohn- und Gehaltssumme erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag entspricht mindestens den entsprechenden Beiträgen der Kfz-Innung Schwaben, die Beitragsbemessung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie in der Kfz-Innung Schwaben. Die Fälligkeit der Beträge tritt mit Rechnungsstellung ein.
(2) Über den Beitrag für fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein kann diese Beiträge einer mit der Kfz-Innung Schwaben gemeinsam gegründeten Gesellschaft zur Verfügung stellen.
(4) Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben sind beitragsfrei Mitglied des Vereins.