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Inhalt

§ 9 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird zur Deckung der Kosten des Vereins ein Beitrag u.a. nach Maßgabe der berufsgenossenschaftlichen Lohn- und Gehaltssumme erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag entspricht mindestens den entsprechenden Beiträgen der Kfz-Innung Schwaben, die Beitragsbemessung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie in der Kfz-Innung Schwaben. Die Fälligkeit der Beträge tritt mit Rechnungsstellung ein.

 

(2) Über den Beitrag für fördernde Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

(3) Der Verein kann diese Beiträge einer mit der Kfz-Innung Schwaben gemeinsam gegründeten Gesellschaft zur Verfügung stellen.

 

(4) Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben sind beitragsfrei Mitglied des Vereins.

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