§ 8 Geschäftsführung
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsführung eingerichtet. Zum Geschäftsführer kann nur der Geschäftsführer der Kfz-Innung Schwaben bestellt werden. Näheres regelt der Vorstand.
(2) Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.