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§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von 4/ aller Vereinsmitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

(2) Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an die Kfz-Innung Schwaben oder deren Rechtsnachfolger.

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