Schlussbestimmung
§ 63
(1) Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insb. die Regelungen der Handwerksordnung (HwO).
(2) Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist auf Anforderung eine Satzung der Kfz-Innung Schwaben auszuhändigen.