Aufsicht
§ 60
(1) Die Aufsicht über die Kfz-Innung Schwaben führt die zuständige Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Der Aufsicht unterliegen auch die von der Handwerksinnung errichteten oder unterhaltenen Anstalten und Einrichtungen.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane sowie an den Gesellenprüfungen teilzunehmen.