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Inhalt

Rechnungsprüfungsausschuss

§ 35

(1)   Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2)   Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Kfz-Innung Schwaben zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten sowie Kassenprüfungen nach § 51 Abs. 2 vorzunehmen

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