Rechnungsprüfungsausschuss
§ 35
(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Kfz-Innung Schwaben zu prüfen und darüber in der Innungsversammlung zu berichten sowie Kassenprüfungen nach § 51 Abs. 2 vorzunehmen