Sie befinden sich hier

Inhalt

Ständige Ausschüsse

§ 31

Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht. § 26 Abs. 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.

Kontextspalte