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Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung

§ 48 (§§ 76 – 78 HwO)

(1)   Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2)   Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag des Versandes der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.

§ 49

(1)   Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Kfz-Innung Schwaben ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet.

(2)   Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

§ 50

Die Kfz-Innung Schwaben kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,

1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,

2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsgemäß zulässigen Zwecke verfolgt,

3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder soweit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.

§ 51

(1)   Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.

(2)   Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 52

(1)   Über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.

(2)   Die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Kfz-Innung Schwaben (§ 61) bekannt zu machen.

(3)   Im Falle der Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.

(4)   Das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach verbleibende Vermögen  wird gemäß Innungsbeschluss dem Landesinnungsverband des bayerischen Kfz-Handwerks zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.

(5)   Im Übrigen finden die §§ 47 – 53 BGB Anwendung.

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