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Haushaltsplan, Jahresrechnung

§ 43

(1)   Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)   Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn in der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der Kfz-Innung Schwaben sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.

(3)   Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren; sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 44

(1)   Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen.

(2)   Diese Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind zur Verfügung zu halten; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.

(3)   Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen. Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen.

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