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Beiträge und Gebühren

§ 48

(1)   Die der Kfz-Innung Schwaben und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.

(2)   Die Kfz-Innung Schwaben erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einem vom Vorstand aufzustellenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsmaßstab.

(3)   Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag, der für jede Betriebsstätte erhoben werden kann und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben in einem Tausendsatz der technischen Lohnsumme.

(4)   Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch Sonderbeiträge erhoben werden.

(5)   Die Mitglieder ermächtigen die Kfz-Innung Schwaben, sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssummen der Innungsmitglieder bekannt geben zu lassen. Insoweit werden die Berufsgenossenschaften von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit.

(6)   Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. Bis zu einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

(7)   Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

(8)   Die Fälligkeit von Beiträgen bei unterjährigem Eintritt in die Innung beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 8 Abs. 1) folgenden Monats.

(9)   Im Falle des Endes er Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Rechnungsjahres bestehen.

(10) Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und beträgt drei Jahre.

(11) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten (auch Fachschulen) der Kfz-Innung Schwaben sowie für Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden. Abs. 6 gilt entsprechend.

(13) Rückständige Beiträge und Gebühren werden gem. § 73 Abs. 4 HwO nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

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