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Inhalt

Beauftragte

§ 41

(1)   Die Kfz-Innung Schwaben kann Beauftragte bestellen und sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder sonstiger von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.

(2)   Die Beauftragten sind befugt, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen.

(3)   Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die gewünschten Unterlagen vorzulegen.

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