Gesellenausschuss
§ 37 (§ 68 ff. HwO)
(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(4) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Ausbildung von Auszubildenden;
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Auszubildenden;
3. bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse;
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge;
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltung;
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist;
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(5) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder Facharbeiter ausgeführt werden.
(6) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden.
§ 38
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Sie werden von dem Gesellenausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Innung die Mitglieder des Wahlvorstandes.
(3) Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahl. Die Innung gibt dies rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
(5) Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Stellvertreter erfolgt mit einfacher Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(6) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Schriftliche Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(7) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.