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Das neue Berufsbildungsgesetz

Am 1. April 2005 gab es Änderungen im Berufsbildungsgesetz. Für Ausbildungsbetriebe brachte es folgende Veränderungen:

Probezeit verlängert (§ 20)

Die maximale Probezeit verlängerte sich von drei auf vier Monate. Azubi und Ausbilder können sich dadurch gegenseitig besser kennen lernen.

Leichter ausbilden (§§ 28, 30)

Unter der Verantwortung eines Ausbilders kann auch bei der Berufsausbildung mithelfen, wer selbst nicht alle Voraussetzungen für die fachliche Eignung mitbringt.

Die fachliche Eignung der Ausbilder wird nicht mehr von einer Altersgrenze abhängig gemacht.

Prüfung gestreckt (§ 5)

Die "gestreckte Prüfung" ist in mehreren Berufen die Regel geworden. In den Berufen des Kfz-Technikerhandwerks ist dies seit 2003 bereits der Fall. Die „gestreckte Prüfung“ teilt die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung in zwei Teile: Etwa nach zwei Jahren und am Ende der Ausbildung wird je ein Teil abgeschlossen. Die Zwischenprüfung wurde durch Teil 1 der Gesellenprüfung ersetzt. Die grundlegenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten fließen als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Der Prüfungsteil 2 kann sich dann auf die berufstypische Handlungskompetenz konzentrieren, die letztlich das Ziel der Ausbildung ist. Aufwändige Wiederholungen der Grundqualifikationen vor der Abschlussprüfung entfallen, da diese vorher geprüft und bewertet werden. Die Azubis müssen von Anfang an ihre Leistungen unter Beweis stellen.

Abschlussprüfung früher nachholen (§ 45)

Betriebliche Mitarbeiter, die als Berufstätige eine Abschluss- oder Gesellenprüfung nachholen wollen, können schon früher als "Externe" zugelassen werden. War nach alter Regelung eine Berufserfahrung notwendig, die das Doppelte der regulären Ausbildungszeit betrug - also bei einer dreieinhalbjährigen Ausbildung wie im Falle der Kfz-Mechatroniker sieben Jahre - so reicht nun das Eineinhalbfache der Zeit (5,25 Jahre).

Prüfungsausschüsse unterstützen (§ 39)

Prüfungsausschüsse können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen Stellungnahmen von Experten einholen. Die Bewertung selbst bleibt aber fest in der Hand der Prüfungsausschüsse.

Zusatzqualifikationen vereinbaren (§ 5)

Als freiwillige Teile können Zusatzqualifikationen zwischen Betrieb und Azubi vereinbart werden. Diese können Wahlbausteine in Ausbildungsordnungen (Beispiel: Einzelhandelsberufe) oder Teile anderer Ausbildungs- oder Fortbildungsordnungen sein. Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden. Damit wird es möglich, besonders leistungsstarken Azubis eine Alternative zum Hochschulstudium zu bieten und Teile einer Aufstiegsfortbildung bereits während der Erstausbildung zu absolvieren.

Stufenweise Ausbildung (§ 5)

Bei bestimmten Berufen kann eine Stufenausbildung geregelt werden, die der Jugendliche nach der ersten Stufe beenden kann. Ein „gestufter“ Vertrag ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr müssen die Verträge über die volle Ausbildungszeit eines Berufs abgeschlossen werden. Berufe dieser Art gab es früher nicht.

Ausbildung "aufstocken" (§ 5)

Ferner gibt es aufeinander abgestimmte, zwei- und dreijährige Berufe nach dem Beispiel der Bauberufe. Hier kann ein zweijähriger Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Das dritte Jahr wird später vertraglich aufgestockt. Jugendliche und Betriebe entscheiden, ob und wann es nach dem ersten Abschluss weitergeht (Aufstiegsmodell).

Ausbildungsabschnitte im Ausland (§ 2)

Auslandsaufenthalte können Bestandteil der Ausbildung sein und freiwillig im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Die Auslandstage können bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer betragen. Durch Ausbildungsabschnitte bei Partnern im Ausland können die Betriebe ihre Ausbildung attraktiver machen und ihren künftigen Fachkräften internationales Know-How vermitteln.

Verbundausbildung gestärkt (§ 10)

Das Instrument der Verbundausbildung wurde ins Gesetz aufgenommen. Mehrere Betriebe können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist

Teilzeitberufsausbildung (§ 8)

In Ausnahmefällen können Azubi und Ausbildender bei der zuständigen Stelle gemeinsam beantragen, dass die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt wird. Es ist jedoch ein "berechtigtes Interesse" vorzutragen. Das liegt z. B. nur dann vor, wenn Azubis ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen müssen.

Berufliche Vorbildung anrechnen (§ 7)

Die Anrechnung beruflicher Vorbildung ist länderspezifisch geregelt. Bis zum 31. Juli 2006 galten noch die Bundesverordnungen für die Berufsgrundbildungsjahre und Berufsfachschulen. Danach können die Länder entscheiden, ob Bewerber einen Rechtsanspruch auf Abkürzung haben. Spätestens ab 1. August 2009 müssen Verkürzungen von Azubi und Betrieb gemeinsam beantragt werden. Bundesweit tätige Unternehmen müssen sich über die verschiedenen Anrechnungsregeln in den einzelnen Bundesländern informieren.

Vollzeitschüler (§ 43)

Die zuständigen Stellen müssen auch Absolventen von Vollzeitschulen zur Abschlussprüfung zulassen, wenn dies die Landesregierung beschließt. Personalverantwortliche müssen prüfen, ob Bewerber eine Ausbildung in der betrieblichen Praxis oder eine Schulbildung hinter sich haben. Das bringt weniger Transparenz als bisher. Die Zulassung von Schülern ist jedoch bis 2011 befristet und unterliegt strengen Voraussetzungen: Die Bildungsgänge müssen nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein, systematisch durchgeführt werden und einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten.

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